Berufsjäger*in - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

Der Jagdschutz umfasst die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen des Jagdgesetzes 1993 und die Unterstützung des Jagdinhabers in der fachgerechten Jagdbetriebsführung. Der Jagdinhaber hat für einen ausreichenden und regelmäßigen Jagdschutz in seinen Jagdgebieten Sorge zu tragen und dabei insbesondere unter Bedachtnahme auf die für die Überwachung maßgeblichen Verhältnisse geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise zu verpflichten und als Jagdschutzorgane durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestellen und beeiden zu lassen. Jagdschutzorgane werden befristet für die Dauer der Jagdperiode bzw. für deren restliche Dauer bestellt.

Jagdschutzorgane sind entweder
- nebenberufliche Jagdschutzorgane oder
- Berufsjäger*innen, wenn sie hauptberuflich als Jagdschutzorgane tätig sind; eine hauptberufliche Tätigkeit als Jagdschutzorgan liegt vor, wenn die Tätigkeit dem Erwerb des Lebensunterhaltes dient und keine andere erwerbsmäßige Tätigkeit als eine land- und forstwirtschaftlichen Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.

Personen, die als Jagdschutzorgane in hauptberufliche Tätigkeit bestellt sind, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ bzw. "Berufsjägerin" berechtigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft
  • Nachweis der Berufsjägerprüfung nach dem Berufsjägergesetz oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung
  • gültige Jahresjagdkarte
  • Nachweis der erforderlichen Verlässlichkeit durch Strafregisterauskunft oder vergleichbaren Nachweis des EU-Mitglieds- oder EWR-Staates

Fristen

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen. 

Kosten

Landesverwaltungsabgabe: € 40 (TP 1 S.VuK-VO),
gegebenenfalls € 250 für die Anerkennung einer in einem anderen Staat abgelegten Jagdprüfung als gleichwertig (TP 45 S.VuK-VO)

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:  € 14,30 für Antrag/Eingabe (§ 14 TP 6 Abs. 1), € 3,90 je Bogen, höchstens jedoch € 21,80 für Beilagen (§ 14 TP 5 Abs. 1)

Rechtsgrundlagen

§§ 113 ff Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr. 100/1993 idgF; 
Berufsjägergesetz, LGBl. Nr. 101/1993 idgF; 
Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl. Nr. 66/1977 idgF.

Voraussetzungen

Alle Unterlagen müssen vollständig vorgelegt werden. 

Wer in der vorangegangenen Jagdperiode nicht oder nicht durchgängig als Jagdschutzorgan bestellt war, hat als Voraussetzung für seine Bestellung einen Fortbildungskurs positiv zu absolvieren. Wer im letzten Drittel einer Jagdperiode die Prüfung für den Jagdschutzdienst oder eine (allenfalls gemeinsam mit einer Zusatzprüfung) gleichgehaltene Prüfung positiv absolviert hat, muss keine Fortbildungskurse absolvieren, um in der nachfolgenden Jagdperiode zum Jagdschutzorgan bestellt werden zu können. Zudem muss die Person die erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse aufweisen und die ihnen bei Ausübung ihres öffentlichen Amtes zukommenden Rechte und Pflichten kennen.

Zum Formular

Formular an die zuständige Bezirkshauptmannschaft

Zuständige Stelle

Die für das jeweilige Jagdgebiet örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdbehörde.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4: Lebensgrundlagen und Energie
Referat 4/01: Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei

Letzte Aktualisierung

12.04.2021

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