Diplomsozialbetreuer*in - Berufsanerkennungsverfahren

Allgemeine Information

Es gibt folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

• Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer A),
• Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F)
• Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BA) und
• Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB)

Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, tun dies aber auf Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Diplom-Sozialbetreuer/innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehende konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr. Sie verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeiter/innen und Helfer/innen in Fragen der Sozialbetreuung. Diplom-Sozialbetreuer/innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie zB Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente. Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuer/innen umfasst einen eigenverantwortlichen Bereich und beim Schwerpunkt “Altenarbeit“, „Familienarbeit“ und „Behindertenarbeit“ einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer bzw. beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (zB Reisepass oder Personalausweis),
  • Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf (Diplom, Abschlusszeugnis etc.), die zur Aufnahme des Berufs im Herkunftsstaat berechtigen,
  • Lebenslauf,
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, welchen Qualifikationsniveaus diese Nachweise nach der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zuzuordnen sind (detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf die einzelnen Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden, aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis, zu ersehen sind),
  • gegebenenfalls Nachweise über die erworbene Berufserfahrung, aus der die Art und Dauer der Tätigkeit hervorgeht, und über vorausgehende Ausbildungen,
  • Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten,
  • Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf Diplomen, Zeugnissen usw. übereinstimmt
  • Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse (Zeugnisse, persönliche Vorsprache etc.),
  • ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, welches bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist,
  • polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates, welches bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist

Fristen

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Die Behörde hat der antragsstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.

Kosten

Ergeben sich aus den gesetzlich vorgegebenen geltenden Gebührenvorschriften (Gebührengesetz, S.VuK-VO)

Rechtsgrundlagen

§§ 18ff Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz – S.SBBG, LGBl. Nr. 34/2009 idgF
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz - BQ-AnerG, LGBl. Nr. 35/2017 idgF

Voraussetzungen

Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und –qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Sofern Gleichwertigkeit vorliegt, hat die Behörde die Gleichwertigkeit mit Bescheid anzuerkennen. Im Bescheid über die Anerkennung kann die Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 9: Gesundheit und Sport
Referat 9/01: Gesundheitsrecht und Gesundheitsplanung

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

26.04.2021

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