Ziviltechniker - Verzicht auf die Befugnis

Allgemeine Informationen

Der Verzicht auf die Befugnis als Ziviltechnikerin/Ziviltechniker ist jederzeit möglich.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem von der Ziviltechnikerin/vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus wirksam.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 1 Z 1 und Abs 10 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Zuständige Stelle

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