Ziviltechniker - Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis

Allgemeine Informationen

Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.

Fristen

Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker vorher anzuzeigen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Letzte Aktualisierung

20. März 2026

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ( zt ) , in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt

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