IPPC-Behandlungsanlagen sind ortsfeste Anlagen oder Teile davon, in denen "IPPC-Tätigkeiten" und andere unmittelbar damit verbundene und in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Im Genehmigungsverfahren für diese IPPC-Behandlungsanlagen sind Besonderheiten, insbesondere zusätzliche Antragsunterlagen und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung, vorgesehen.
IPPC-Behandlungsanlagen bzw. IPPC-Tätigkeiten sind:
- Beseitigung und Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer folgender Tätigkeiten (Z 1):
- biologische Behandlung
- physikalisch-chemische Behandlung
- Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten
- Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten
- Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln
- Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen
- Regeneration von Säuren oder Basen
- Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
- Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
- Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
- Oberflächenaufbringung
- Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen (Z 2)
- für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde
- für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag
- Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 20. Mai 1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21. November 2008 S 1, fallen (Z 3 lit a):
- biologische Behandlung
- physikalisch-chemische Behandlung
- Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung
- Behandlung von Schlacken und Asche
- Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen
- Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten (Z 3 lit b):
- biologische Behandlung
- Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung
- Behandlung von Schlacken und Asche
- Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
- Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien (Z 4)
- Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind (Z 5).
- Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t (Z 6)
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit a und b.
Nicht als IPPC-Tätigkeiten gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.