Bestattungsanlagen (Friedhöfe, Urnenhaine, Urnenhallen) - Bewilligung der Auflassung

General information

Die Auflassung eines Friedhofes, Urnenhaines oder Urnenhalle bedarf einer behördlichen Genehmigung.

Deadlines

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen. 

Legal bases

§ 25 Abs 1 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84/1986, idgF

Requirements

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben.

Forms

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Responsible department

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 9/01 Gesundheitsrecht
Telefonnummer: 0662/8042-2407
E-mail: gesundheitsrecht@salzburg.gv.at
- hinsichtlich eines Gemeindefriedhofes, eines Gemeindeurnenhaines oder einer Gemeindeurnenhalle in der Stadt Salzburg

Bezirksverwaltungsbehörde
- hinsichtlich der übrigen Bestattungsanlagen (Friedhöfe, Urnenhaine, Urnenhallen)

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Assistance and problem-solving services

Responsible for the content

Zuständige Stelle

Last update

22.03.2021

Zum Seitenanfang top