Abfallbilanzmeldung und Leermeldung

Allgemeine Informationen

Aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen/Abfallsammler oder aufzeichnungspflichtige Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen jeweils über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über

  • die Herkunft der übernommenen Abfallarten,
  • die jeweiligen Mengen,
  • den jeweiligen Verbleib und
  • die Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe

vornehmen (Jahresabfallbilanz).

Aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen/Abfallsammler oder aufzeichnungspflichtige Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, die ihre Tätigkeit nicht dauernd eingestellt haben und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt haben, müssen als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einbringen.

Erforderliche Unterlagen

Die Jahresabfallbilanz muss als XML-Datei in das EDM-Register hochgeladen werden. Die erforderlichen Inhalte und Strukturierungen sind in der Abfallbilanzverordnung vorgegeben. Die Leermeldung beruht auf § 21 Abs 3 AWG 2002 und hat lediglich die Meldungsart, die Rechtsperson und den Berichtszeitraum zu enthalten.

Das erforderliche Dateiformat für die elektronische Übermittlung ist auf dem EDM-Portal veröffentlicht.

Für "kleine" Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber steht am EDM-Portal eine elektronische Hilfestellung zur Verfügung, die grundsätzlich auch von "kleinen" Abfallsammlerinnen/Abfallsammlern bzw. Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandlern genutzt werden kann. Diese elektronische Hilfestellung kann auch zum Erstellen der Leermeldung genutzt werden.

Fristen

Die Jahresabfallbilanzmeldung bzw. eine allfällige Leermeldung muss jeweils bis zum 15. März jeden Jahres (über das vorangegangene Kalenderjahr) erfolgen.

Beispiel

Die erste Jahresabfallbilanz über das Berichtsjahr 2010 war bis zum 15. März 2011 zu melden.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

20. März 2023

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Jahresabfallbilanz oder die Leermeldung muss elektronisch über eine definierte Schnittstelle im Wege des Registers (EDM-Register) gemeldet werden. Dazu loggt sich die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler mit ihren/seinen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) auf dem EDM-Portal ein und lädt dort unter "Bilanzen" ihre/seine Jahresabfallbilanz oder die Leermeldung (XML-Datei) hoch.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.

Voraussetzungen

Keine

Zusätzliche Informationen

Für alle Abfallsammlerinnen/Abfallsammler sowie Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, denen eine Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 erteilt wurde: Übermittelt eine meldepflichtige Person für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz (und auch keine Leermeldung), gilt die Erlaubnis als erloschen (§ 27 AWG 2002).

Weiterführende Links

Zuständige Stelle

Der Landeshauptmann

Meldepflichtige Unternehmen müssen im EDM-Register registriert sein. Falls ein meldepflichtiges Unternehmen nicht registriert ist, muss es einen Registrierungsantrag stellen. Die Registrierung und die Meldung erfolgen jeweils elektronisch über das EDM-Portal (→ edm.gv.at).

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