Fremde Zuchtorganisationen - Tätigwerden im Land Salzburg

General information

Unter das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 fallen ausschließlich Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden. Zuchtorganisationen für diese Tierarten, die ihren Sitz außerhalb des Landes Salzburg haben (sog. "fremde anerkannte Zuchtorganisationen"), dürfen im Land Salzburg erst tätig werden, wenn sie der Behörde (siehe unten: zuständige Stelle) die Aufnahme ihrer Tätigkeit angezeigt haben. Wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt ist oder nachträglich wegfällt, hat die Behörde das Tätigwerden im Land Salzburg mit Bescheid zu untersagen.

Deadlines

Keine

Legal bases

§ 7 Abs. 1 bis 3 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 (S.TZG), LGBl. Nr. 38/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 51/2010 

Requirements

1. Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit hinsichtlich einer oder mehrerer Rassen unter Bekanntgabe folgender Angaben:

  • Name der Zuchtorganisation, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei Zuchtunternehmen zusätzlich Name des Rechtsträgers und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;
  • Rechtsform (zB Verein) und Bezeichnung ihrer Rechtsgrundlage (zB Vereinsstatut mit Datum der gültigen Fassung);
  • Namen und Anschriften der zur Außenvertretung befugten Personen (zB Obmann, Vorstand bzw. Vorstandsmitglieder, Einzelvertretung oder gemeinschaftliche Vertretung mehrerer je nach den Festlegungen in der Rechtsgrundlage)
  • Namen und Anschriften von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991

2. Anerkennung als Zuchtorganisation in einem anderen Bundesland, Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat für die betreute(n) Rasse(n)

3. bei einer Züchtervereinigung zusätzlich: Geltung der Anerkennung für einen räumlichen Tätigkeitsbereich im gesamten Land Salzburg

  • beides nachzuweisen durch: Vorlage des Anerkennungsaktes, bei nicht deutschsprachigen Dokumenten zusätzlich deren deutsche Übersetzung

Wenn im Zeitpunkt der Anzeige das angezeigte Tätigwerden eine Rasse oder das Zuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung gefährden würde oder die Eintragungsmöglichkeit bei einer anerkannten Zuchtorganisation für Equiden besteht, kann einer fremden anerkannten Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, das Tätigwerden hinsichtlich der betroffenen Rasse im Land Salzburg von der Behörde untersagt werden.

More information

Ergänzender Hinweis für Zuchtorganisationen für Equiden: Zuchtorganisationen für Equiden unterliegen hinsichtlich der von ihnen durchzuführenden Identifizierung von Equiden und Ausstellung von Identifizierungsdokumenten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 nicht dem Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, sondern dem Bundesrecht und der Aufsicht der Bundesbehörden. Nach der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl II Nr. 291/2009, in der Fassung BGBl. Nr.35/2011

  • bedarf die Verwendung einer alternativen Methode (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008) einer Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit;
  • haben Zuchtorganisationen für Equiden als zur Ausstellung des Identifizierungsdokuments berechtigte Stellen für die Einrichtung einer technischen Schnittstelle zwischen ihrer Datenbank und der zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, für die Übermittlung der dafür erforderlichen Daten an das Bundesministerium für Gesundheit und für die Meldung der Daten der identifizierten Equiden über diese Schnittstelle zu sorgen.

Zuständiger diesbezüglicher Ansprechpartner ist das Bundesministerium für Gesundheit, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, Telefon +43 (0) 1 71100, e-Mail iib5@bmg.gv.at

Responsible department

Landwirtschaftskammer Salzburg
Schwarzstraße 19,
5024 Salzburg
Telefon: +43 (0) 662 870 571

E-Mail: office@lk-salzburg.at

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Last update

29.03.2021

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