Elektrische Anlagen - Vorarbeiten für die Errichtung - Genehmigung

General information

Die Landesregierung kann auf Antrag eines Elektrizitätsunternehmens diesem eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme erforderlicher Vorarbeiten für die Errichtung elektrischer Anlagen mit Bescheid bewilligen.

Das Gebiet, innerhalb dessen die Vornahme der Vorarbeiten vorgenom-men werden darf, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

Deadlines

Keine

Legal bases

§ 66 LEG 1999

Requirements

Die Voraussetzungen sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind im § 66 LEG 1999 geregelt:

§ 66 (1) Die Landesregierung kann auf Antrag eines Elektrizitätsunter-nehmens diesem für eine angemessene, aus triftigen Gründen verlängerbare Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme erforderlicher Vorarbeiten für die Errichtung elektrischer Anlagen mit Bescheid bewilligen. Um eine Fristverlängerung ist vor Ablauf anzusuchen.

(2) Das Gebiet, innerhalb dessen die Vornahme der Vorarbeiten vorgenommen werden darf, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(3) Bei Erteilung der Bewilligung und Erlassung der Verordnung ist auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen.

(4) Unbeschadet der Kundmachungsvorschriften für Verordnungen der Landesregierung ist ein Abdruck einer Verordnung gemäß Abs 2 auch in den Gemeinden des Gebietes der zugelassenen Vorarbeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzu-machen. Bei Leitungsanlagen ist eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung zur allgemeinen Einsichtnahme in den Gemeindeämtern der in Betracht kommenden Gemeinden aufzulegen.

(5) Die Bewilligung von Vorarbeiten gibt dem in Betracht kommenden Elektrizitätsunternehmen das Recht, in dem durch die Verordnung bestimmten Gebiet fremden Grund zu betreten und darauf die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsmäßigen Gebrauches des betroffenen Grundes durchzuführen.

(6) Die Eigentümer der in einem solchen Gebiet gelegenen Grundstücke und die daran Beteiligten sind auf Grund der Verordnung gemäß Abs 2 verpflichtet, die Vornahme von Vorarbeiten durch ein Elektrizitätsunter-nehmen, das im Besitz einer Bewilligung gemäß Abs 1 ist, zu dulden. Das Elektrizitäts¬unternehmen hat vor Beginn der Vorarbeiten die in Betracht kommenden Verpflichteten rechtzeitig zu verständigen.

(7) Das zur Vornahme der Vorarbeiten berechtigte Elektrizitätsunter-nehmen hat die in Betracht kommenden Grundstückseigentümer und an Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 2 angeführten Verordnung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Ein darauf abzielender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entschädigung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens bei der Landesregierung einzubringen. Im Übrigen gilt für das Verfahren § 68 Abs 1 lit a bis d sinngemäß.

(8) Im Verfahren gemäß Abs 1 ist der Antragsteller, im Entschädigungs-verfahren sind außer dem zur Vornahme der Vorarbeiten berechtigten Elektrizitätsunternehmen jene Personen, denen nach Abs 7 ein Entschädigungsanspruch zukommt, Partei.

Forms

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Responsible department

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie
Referat 4/01 Allgemeine Rechtsangelegenheiten
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg

wasser-energie@salzburg.gv.at

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Zuständige Stelle

Last update

24.03.2021

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