Leitungsanlagen - elektrizitätsbehördliche Bewilligung

General information

Die Errichtung und Inbetriebnahme sowie die wesentliche Änderung von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

Deadlines

Keine

Legal bases

§ 53 Landeselektrizitätsgesetz 1999

Requirements

Die Voraussetzungen für die Errichtung und Inbetriebnahme bzw. für die Durchführung einer wesentlichen Änderung ergeben sich aus § 53 LEG 1999:

§ 53 (1) Dem Ansuchen um Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:

a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebs-weise und technische Ausführung der geplanten Leitungsanlage;

b) eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher ersichtlich sind

aa) die Trassenführung,

bb) mit ihren Parzellennummern die betroffenen Grundstücke und die in einer Zone von 25 m beiderseits der Leitungsachse befindlichen Grundstücke,

cc) nach den Verhältnissen in der Natur die Wald-, Gewässer-, Garten-, Sport- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl),

dd) jede Art von Bauwerken,

ee) Kabel und Freileitungen;

c) bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Pläne und Schaltschemata;

d) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grund-buchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

e) ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;

f) die Bekanntgabe der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte und ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit den Namen und Anschriften der daran dinglich Berechtigten und mit kurzer Angabe der Berechtigung.

(2) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint.

(3) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorgenommen werden kann. Im Fall des Abs 2 bestimmt die Landesregierung jeweils die erforderliche Zahl der Ausfertigungen.

(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

Forms

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Responsible department

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie
Referat 4/01 Allgemeine Rechtsangelegenheiten
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg

wasser-energie@salzburg.gv.at

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Zuständige Stelle

Last update

29.03.2021

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