Verbringung radioaktiver Stoffe

Allgemeine Informationen

Jede grenzüberschreitende Verbringung umschlossener radioaktiver Stoffe muss beim Zentralen Quellenregister gemeldet werden. Dies betrifft Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Verbringungen zwischen Mitgliedstaat und Drittstaat. Die Meldungen an das Zentrale Quellenregister sind unter edm.gv.at ( BMK) in elektronischer Form unter Verwendung der vom Register zur Verfügung gestellten Formulare und Eingabemasken durchzuführen.

Verbringungen innerhalb der Europäischen Staatengemeinschaft unterliegen den Bestimmungen der Verordnung 1493/93/Euratom. Diese sieht vor, dass sich die Verbringerin/der Verbringer radioaktiver Stoffe vorab davon überzeugt, dass die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Dazu dient das Formular "Standarderklärung" gemäß 1493/93/Euratom, in dem die für die Empfängerin/den Empfänger zuständige Bewilligungsbehörde eine entsprechende Bestätigung eintragen muss. Das Formular ist im Zentralen Quellenregister unter edm.gv.at ( BMK) durch die registrierte Inhaberin/den registrierten Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung online zu erstellen.

Verbringungen aus einem Drittstaat oder in einen Drittstaat unterliegen nicht den Bestimmungen der Europäischen Union. Diese grenzüberschreitenden Verbringungen sind in § 33 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) geregelt. Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist. Daher wird auch für derartige Verbringungen ein Formular im Zentralen Quellenregister unter edm.gv.at ( BMK) angeboten. Durch die Verwendung dieses Formulars werden die Meldepflichten des § 35 AllgStrSchV miterfüllt.

Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Letzte Aktualisierung

26. Februar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

  • Einfuhr: Die inländische Empfängerin/der inländische Empfänger der radioaktiven Stoffe generiert online ein Verbringungsformular. Die zuständige Behörde wird vom Einlangen des Formulars automatisch per E-Mail benachrichtigt und sendet es bestätigt an die Einbringerin/den Einbringer zurück. Das Formular ist normalerweise für eine Verbringung gültig, unter bestimmten Voraussetzungen auch für mehrere Verbringungen innerhalb von drei Jahren.
  • Ausfuhr: Die inländische Verbringerin/der inländische Verbringer der radioaktiven Stoffe generiert online ein Verbringungsformular und sendet es an die Behörde der ausländischen Empfängerin/des ausländischen Empfängers zur Bestätigung. Eine Verbringung darf erst nach Einlangen der Bestätigung erfolgen. Das Formular ist für eine Verbringung, unter bestimmten Voraussetzungen auch für mehrere Verbringungen innerhalb von drei Jahren gültig.

Bei Verbringungen innerhalb der Europäischen Union hat die Verbringerin/der Verbringer vierteljährlich der zuständigen Behörde im Empfängerstaat einen Bericht gemäß Verordnung 1493/93/Euratom zu übermitteln. Die Übermittlung muss längstens bis zum 21. des dem Quartal folgenden Monats erfolgen. Der Bericht enthält Angaben über Empfängerin/Empfänger, die verbrachten Nuklide, die Gesamtaktivität sowie die höchste Einzelaktivität je Nuklid.

Zuständige Stelle

Für bestimmte Fälle lt. § 41 StrSchG: der Bundesminister des jeweils zuständigen Bundesministeriums

In allen anderen Fällen:

Die Bezirkshauptmannschaft

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg, siehe Detailinformation

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular an die Bezirkshauptmannschaft

Formular an den Magistrat Salzburg

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