Sozialpädagog*in

Allgemeine Information

Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (früher: Erzieher*innen) sind pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen, Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses (in beglaubigter Kopie)
  • gegebenenfalls Reifeprüfungszeugnis (in beglaubigter Kopie)
  • Diplome, aus denen die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse ersichtlich ist (in beglaubigter Kopie):
    - Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik und Hortpädagogik;
    - Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten und Horte;
    - Reife- und Befähigungsprüfung oder Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
    - Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte;
    - Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Sozialpädagogik;
    - Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;
    - Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
    - Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik
  • allenfalls vorhandene Zeugnisse über Berufspraxis bzw. Dienstzeugnisse (in beglaubigter Kopie)
  • Studienplan, in welchem die Lehrinhalte und die Anzahl der Semester-Wochenstunden der jeweiligen Ausbildung angeführt ist (in Kopie)
  • Nachweis über die Studiendauer (in beglaubigter Kopie)
  • Bestätigung, dass Sie in Kindergärten Ihres Heimatlandes als ausgebildete Fachkraft tätig sein können
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge (nicht älter als 3 Monate)

Im Verfahren werden auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache überprüft (C1 ist erforderlich). Es muss im Rahmen eines Praktikums ein Projekt nach dem Bundesbildungsrahmenplan erarbeitet und eine Prüfung über Salzburger Kinderbetreuungsrecht abgelegt werden.

Fristen

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen. 

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz

Rechtsgrundlagen

Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (S.KBBG), LGBl. Nr. 57/2019 idgF
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG), LGBl. Nr. 35/2017 idgF

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Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 2: Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport
Referat 2/01: Elementarbildung und Kinderbetreuung

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

24.03.2021

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