Gegen einen
Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen
bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die
Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw.
im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat
weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die
belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu
beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine
Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung
des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine
Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und
innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.