Sonderkindergartenpädagog*in

Allgemeine Information

Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen betreuen Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung in institutionellen Kinderbildungs- und –betreungseinrichtungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses (in beglaubigter Kopie)
  • Strafregisterbescheinigung sowie Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge
  • gegebenenfalls Reifeprüfungszeugnis (in beglaubigter Kopie)
  • Diplome, aus denen die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse ersichtlich ist (in beglaubigter Kopie):
    - Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    - Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    - Diplomprüfung für inklusive Elementarpädagogik
  • allenfalls vorhandene Zeugnisse über Berufspraxis bzw. Dienstzeugnisse (in beglaubigter Kopie)
  • Studienplan, in welchem die Lehrinhalte und die Anzahl der Semester-Wochenstunden der jeweiligen Ausbildung angeführt ist (in Kopie)
  • Nachweis über die Studiendauer (in beglaubigter Kopie)
  • Bestätigung, dass Sie in Kindergärten Ihres Heimatlandes als ausgebildete Fachkraft tätig sein können.

Im Verfahren werden auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache überprüft (C1 ist erforderlich). Es muss im Rahmen eines Praktikums ein Projekt nach dem Bundesbildungsrahmenplan erarbeitet und eine Prüfung über Salzburger Kinderbetreuungsrecht abgelegt werden.

Fristen

Für die antragsstellende Person bestehen keine besonderen Fristen. 

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz des Bundes.

Rechtsgrundlagen

Salzburger Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 (S.KBBG), LGBl. Nr. 57/2019 idgF

iVm Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG), LGBl. Nr. 35/2017 idgF

Zum Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 2: Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport
Referat 2/01: Elementarbildung und Kinderbetreuung


Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

26.04.2021

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