Einbringung
Burgenland: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Burgenland (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Burgenland prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Kärnten: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Kärnten (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Kärnten prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Niederösterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder beim der Bildungsdirektion für Niederösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Oberösterreich: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 idgF gebührenpflichtig.
Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:
- Für das Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit: 47,30 Euro (siehe Tarifpost 6 (2))
- Für Beilagen, von jedem Bogen: 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Bogen (siehe Tarifpost 5 (1))
- Nach erfolgreicher Anerkennung und bescheidmäßiger Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung wird gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF für Bescheide, durch die auf Parteienansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, ein Tarif in der Höhe von 6,50 Euro eingehoben (siehe Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF Tarif, Allgemeiner Teil).
Salzburg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Salzburg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Salzburg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Die Kosten der Bearbeitung eines Antrages auf Diplomanerkennung werden in der Folge gesondert mitgeteilt. Diese bestehen in den Barauslagen, welche der Bildungsdirektion für Salzburg durch die Einholung eines erforderlichen Lehramtsausbildungs-Vergleichsgutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen erwachsen (diese belaufen sich in der Regel auf ca 158 Euro für die Anerkennung für eine Schulart. Für die Anerkennung für eine weitere Schulart erhöhen sich diese Kosten um jeweils rund 50 Euro). Im Zuge des Diplomanerkennungsverfahrens kann eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben werden. Überdies ist mit Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sowie mit Landesverwaltungsabgaben nach dem Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 im Zusammenhang mit der Bescheidausstellung zu rechnen (diese belaufen sich insgesamt in der Regel auf ca 192,70 Euro).
Steiermark: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Steiermark (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Steiermark prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Tirol: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Tirol (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Tirol prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 gebührenpflichtig.
Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:
- Für das Ansuchen: 47,30 Euro (§ 14 Tarifpost 6 Abs 2 Z. 1 Gebührengesetz 1957);
- Für die Beilagen: 3,90 Euro je Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage (§ 14 Tarifpost 5 Gebührengesetz 1957);
- Nach Tarifpost 167 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 fällt eine Verwaltungsabgabe von 70 Euro an;
- Außerdem fallen beim Anerkennungsverfahren Gebühren der Sachverständigen/des Sachverständigen an, die nach § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu tragen sind.
Sämtliche Gebühren und Kosten sind nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen.
Vorarlberg: Der Antrag wird online beim EAP oder bei Bildungsdirektion für Vorarlberg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Vorarlberg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Wien: Der Antrag wird online beim EAP oder bei der Bildungsdirektion für Wien (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Wien prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Verfahrensablauf in allen Bundesländern
Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden. Ferner wird geprüft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt.
Bei Ausbildungsnachweisen, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (Drittstaat) ausgestellt wurden, ist in der Regel ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Pädagogischen Hochschule einzubringen.