- Staatsangehörigkeit EU, EWR, Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit für die Berufsausübung erforderlich
- Geforderte Ausbildung: Forstfachschule (berufsbildende mittlere Schule)
Im Fall, dass
- sich die Fächer der Ausbildung im Herkunftsstaat hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von jenen der Ausbildung in Österreich unterscheiden oder
- der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes sind,
kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) erfolgen.
Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss die Antragstellerin/der Antragsteller für die beantragte Tätigkeit im Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat eigenständig ausübbar sein und der Unterschied zum Beruf Forstwartin/Forstwart muss so groß sein, dass die gesamte Ausbildung zur Forstwartin/zum Forstwart absolviert werden müsste.