Wird der Schiunterricht selbständig durchgeführt, hat der Dienstleister die höchste Ausbildung vorzuweisen. Sind mehrere Schilehrer vor Ort, dann hat zumindest ein Schilehrer die höchste Ausbildung vorzuweisen. Diese muss der Ausbildung zum "Staatlich geprüften Schilehrer" im Wesentlichen gleichwertig sein.
Der erstmaligen Anzeige bzw den jährlichen Anzeigen nur bei wesentlichen Änderungen (bspw bei Änderung der eingesetzten Lehrkräfte) sind anzuschließen:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleistungserbringers bzw über den Sitz der Schischule
- Nachweis darüber, dass der Dienstleistungserbringer in einem EU- oder EWRMitgliedstaat oder in einem anderen Bundesland rechtmäßig zur Erteilung von Schiunterricht niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist;
- Nachweis der fachlichen Befähigung des Dienstleistungserbringers und der eingesetzten Lehrkräfte (bspw Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation im Sinne von Art 7 Abs 4 RL 2005/36/EG)
- Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
Kosten: keine