Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, bei Vorliegen aller Voraussetzungen Eintragung in die Zahnärzteliste
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, in Fällen, in denen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist, bis zu vier Monate nach vollständiger Vorlage der Unterlagen