Örtlich zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Antragstellerin/der Antragsteller (Inhaberin/Inhaber der mobilen Behandlungsanlage) ihren/seinen Sitz hat. Liegt der Sitz der Antragstellerin/des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.