Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren:
- formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle der nichtautomatischen Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung
- sofern erforderlich, wird eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke als Ausgleichsmaßnahme vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nichtautomatischer Anerkennung bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Apothekerkammer, 1090 Wien, Spitalgasse 31, schriftlich, per Telefax (+43 1 408 84 40) oder im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung (recht@apothekerkammer.at) in einem den Microsoft-Office-Produkten kompatiblen Format oder im PDF zu erheben.