Veranstaltung

Allgemeine Information

Alle im Land Salzburg öffentlichen, allgemein zugänglichen, dem Vergnügen und der Erbauung der Teilnehmer bestimmten Darbietungen und Einrichtungen unterliegen den Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Alle nicht bewilligungspflichtigen (bewilligungs-pflichtig: Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen, Veranstaltungen im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen) öffentlichen Veranstaltungen sind beim Bürgermeister der Gemeinde, in der sie abgehalten werden, in der Stadt Salzburg bei der Bundespolizeidirektion, anzumelden.
Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Veranstaltungen gemäß § 12 Absatz 2 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.
Unter bestimmen Voraussetzungen oder bei Nichtvorliegen der erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen ist die Abhaltung der beabsichtigten Veranstaltung gemäß § 14 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 zu untersagen.

Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) Name, Geburtsdaten, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Beruf des Veranstalters, bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ihres Geschäftsführers oder Pächters;
b) die Art der Veranstaltung;
c) Ort und Dauer der Veranstaltung;
d) die voraussichtliche Zahl der Besucher;
e) im Fall der Abhaltung der Veranstaltung in einer genehmigungs-pflichtigen Veranstaltungsstätte die Anführung der Genehmigungsbehörde sowie des Datums und der Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides.
Über die Anmeldung ist vom Bürgermeister/Bundespolizeidirektion sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Fristen

Der Veranstalter hat die Anmeldung der Veranstaltung rechtzeitig, spätestens aber drei Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erstatten.

Rechtsgrundlagen

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100/1997 in der geltenden Fassung. Veranstaltungsstätten-Verordnung, LGBl Nr 10/2001 in der geltenden Fassung.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Zuständige Stelle

Jeweils zuständige Gemeinde, in der die beabsichtigte Veranstaltung abgehalten werden soll.

Stadt Salzburg:
Bundespolizeidirektion Salzburg
Versammlungs-, Vereins-, Veranstaltungsreferat und Waffenreferat
Tel. 0662-6383-5140
bpds.veranstaltungsreferat@polizei.gv.at  

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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