Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 regelt die Berufsausbildung in den Lehrberufen folgender Zweige der Land- und Forstwirtschaft:
1. Landwirtschaft,
2. ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. Gartenbau,
4. Feldgemüsebau,
5. Obstbau und Obstverwendung,
6. Weinbau und Kellerwirtschaft,
7. Molkerei und Käsereiwirtschaft,
8. Pferdewirtschaft,
9. Fischereiwirtschaft,
10. Geflügelwirtschaft,
11. Bienenwirtschaft,
12. Forstwirtschaft,
13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
16. Berufsjagdwirtschaft
Die Berufsausbildung in diesen Lehrberufen ist zweistufig und gliedert sich in die Ausbildung
- zum Facharbeiter und
- zum Meister.
Die Ausbildung zum Facharbeiter wird durch die Facharbeiterprüfung, die darauf aufbauende Ausbildung zum Meister durch die Meisterprüfung abgeschlossen.
Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in der geschlechtsrichtigen Form in Verbindung mit der Angabe des Zweiges, in dem die Ausbildung erfolgt ist, also z.B. "Facharbeiter Landwirtschaft", "Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement", "Facharbeiter Gartenbau" und so fort.
Personen, die eine dieser Berufsbezeichnungen unbefugt führen, begehen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung.
Personen, die nicht die Facharbeiterprüfung bzw. die Meisterprüfung in einem dieser Lehrberufe abgelegt haben, aber über andere Berufsausbildungen und -qualifikationen für einen dieser Lehrberufe verfügen, die in einem anderen Staat (kurz: Herkunftsstaat) erworben wurden, können bei der bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle deren Anerkennung beantragen. Die Entscheidung über die Anerkennung und die allfällige Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt mit Bescheid nach dem Bestimmungen des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.
Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern und begünstigten Staatsangehörigen in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat, erworben wurden, müssen von der Behörde anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz erfüllt sind. Begünstigte Staatsangehörige in Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstige Familienangehörige dieser Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und subsidiär Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat. In anderen Staaten (kurz: Drittstaaten) erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen können von der Behörde nach dem Bestimmungen des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes als gleichwertig anerkannt werden.
Werden die Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise anerkannt, ist die Person berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 zur führen; wenn in der Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, allerdings nur, wenn diese auch erfüllt worden sind.