Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem von der Ziviltechnikerin/vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wirksam.