Die Bordellbewilligung kann nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Der beantragte Standort befindet sich nicht in einem Gebiet, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen ist.
2. Für den beantragten Standort besteht kein Verbot gemäß § 10.
3. Im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort befindet sich keine der folgenden Einrichtungen:
- Schulen, Kindergärten;
- Jugendzentren, Jugendtreffpunkte;
- Heime für Kinder oder Jugendliche;
- öffentliche Kinderspielplätze;
- Sportstätten;
- Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind;
- Amtsgebäude;
- Krankenanstalten, Erholungsheime;
- Alten- und Pflegeheime;
- Kasernen.
4. Der beantragte Standort lässt im Hinblick auf die Umgebung oder den Charakter der Gemeinde erwarten, dass durch den Betrieb einschließlich der Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten keine das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft oder in der Gemeinde störenden Missstände (insbesondere sicherheits- oder sittlichkeitspolizeilicher oder hygienischer Art oder in Bezug auf den Tourismus) entstehen.
5. Das Bordell wird nicht in Wohnwägen, Wohnmobilen, Zelten oder ähnlichen Anlagen betrieben.
6. Das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, dient keinen anderen Zwecken als dem beantragten. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn in dem Gebäude zwar Wohnungen bestehen, diese aber ausschließlich von Personen bewohnt werden, die in dem Bordell die Prostitution ausüben; das Bordell selbst betreiben oder als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sind.
7. Die sanitäre Ausstattung des Gebäudes entspricht den hygienischen Anforderungen.
Die Gemeinde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen.
Jedenfalls ist anzuordnen, dass
- die oder eine von den gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet ist (sind), während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein;
- Minderjährigen der Zutritt verboten ist und die verantwortliche Person den Zutritt bei jedem Zweifel über die Volljährigkeit einer Person zu untersagen hat;
- der Bordellbetreiber/die Bordellbetreiberin verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften aller Personen bekannt zu geben, die in seinem Bordell die Prostitution ausüben.