Schauhöhle - Bewilligung

Allgemeine Information

Höhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung zu Schauhöhlen ausgestaltet oder als Schauhöhlen benutzt werden. Gemäß § 14 Salzburger Höhlengesetz darf eine Bewilligung erteilt werden, wenn sich die Höhle wegen ihrer Gegebenheiten zur Schauhöhle eignet und wenn sichergestellt ist, dass durch den künftigen Verwendungszweck weder die Eigenart, das besondere Gepräge, die besondere naturwissenschaftliche oder ökologische Bedeutung noch die das Wesen der Höhle prägenden Naturerscheinungen erheblich zerstört oder beeinträchtigt werden. Für die Bewilligung der Schauhöhle hat der Schauhöhlenunternehmer zu sorgen und gleichzeitig der Behörde einen verantwortlichen Betriebsleiter namhaft zu machen, welcher die Befähigung zum Höhlenführer nachweisen muss.

Fristen

Bescheiderlassung nach spätestens sechs Monaten ab Einlangen des Antrags gemäß § 73 Abs. 1 AVG.

Rechtsgrundlagen

Bewilligungsansuchen nach § 25 Abs. 1 Höhlengesetz

Voraussetzungen

Antragsteller muss einen verantwortlichen Betriebsleiter namhaft machen, der die Befähigung zum Höhlenführer nachweisen oder längstens binnen zwei Jahren ab Aufnahme seiner Tätigkeit die Höhlenführerprüfung nach § 13 Höhlengesetz ablegen muss.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Gewerbe
Michael-Pacher-Straße 36, 5010 Salzburg
Tel.: 0662/8042-5506, Fax: 0662/8042-5505

e-Mail: naturschutz@salzburg.gv.at

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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