Meldung: persönlich, postalisch oder elektronisch
Ermittlungsverfahren: allenfalls Nachprüfung der ärztlichen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung
Verfahrensdauer: in Fällen der automatischen Anerkennung sofort nach Meldung, bei Nachprüfung der Qualifikation bis zu zwei Monate
Erledigung: im Fall einer positiven Erledigung durch formlose Bestätigung über die erfolgte Registrierung
Im Falle der Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes zwischen der ärztlichen Qualifikation der Diensleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen Ausbildung, der so groß ist, dass dieser der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, erfolgt eine schriftliche Erledigung mit Hinweis auf die Notwendigkeit der Ablegung einer Eignungsprüfung. Wird die Eignungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt,
so erfolgt eine Untersagung der Dienstleistungserbringung in Form eines Bescheids.
Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt zum § 37 ÄrzteG, Dienstleistungserbringung (→ ÖÄK).