1. Bedarfsbescheid: Als Voraussetzung für die Fördermittel von Land und Gemeinde muss ein gültiger Bedarfsbescheid von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorliegen.
2. Bewilligungsansuchen: Angaben über Lage und Ausmaß des Hortes
• Ort und Räumlichkeiten
• Kinderzahl, Gruppenanzahl und Alter der Kinder
• Besuchszeiten
• Ab wann soll der Hort betrieben werden?
3. Finanzierungskonzept: Gegenüberstellung
• Einnahmen (Subvention, Elternbeiträge, Spenden ...)
• Ausgaben (Personalkosten, Betriebskosten, Sachaufwand, Ausstattung ...)
Keine Gewinnerzielung (Einnahmen – Ausgaben = 0 )
4. Kostenbeitrag der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter: Der Mindestbeitrag bei Vollbetreuung (ab 31 Wochenstunden) beträgt:
• für Kinder über drei Jahre € 72
der Höchstbeitrag liegt jeweils bei € 440.
Bei einem geringeren Betreuungsumfang oder in sozialen Härtefällen kann der Mindestbeitrag dementsprechend niedriger sein. Soziale Staffelungen liegen im Ermessen des Rechtsträgers.
5. Raumkonzept:
• Plan der Räumlichkeiten mit Angabe der Raumgrößen (m²).
• Angaben über die Freiflächen
• Mietvertrag für angemietete Liegenschaften.
• Baupolizeiliche Bewilligung (falls die Räume noch nicht für die Kinderbetreuung gewidmet sind).
6. Vereine: Wenn Vereine einen Hort errichten
• Nichtuntersagungsbescheid der Behörde
• Vereinsbehördliche Bestätigung der Vorstandsmitglieder
• Statuten des Vereins
8. Ausbildung: Ausbildungsnachweise der gruppenführenden Betreuungspersonen sind vorzulegen. Die Leitung muss durch eine StaatsbürgerIn der EU oder des EWR erfolgen.
Eine Untersagung durch die Landesregierung ist möglich, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.