Besamungstechniker - Tätigkeit im Land Salzburg - im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Allgemeine Information

Besamungstechniker sind (natürliche) Personen, die auch an fremden Tieren künstliche Besamungen durchführen dürfen.

Wenn die Tätigkeit als Besamungstechniker nur vorübergehend und gelegentlich – im Land Salzburg ausgeübt wird, kann dies in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit unter den erleichterten Bedingungen Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erfolgen, sofern der Besamungstechniker

-ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und

-in einem Niederlassungssaat rechtmäßig niedergelassen ist.

Begünstigte Staatsangehörige sind die Staatsangehörigen von EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstigte Familienangehörige dieser Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen, langfristige aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Flüchtlinge und subsidiäre Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österrecih Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat.

Niederlassungsstaaten sind andere EU-Mitgliedsstaaten, EWR- Vertragsstaaten, die Schweiz oder Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat.

Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit darf die Tätigkeit als Besamungstechniker im Land Salzburg erst ausgeübt werden, wenn die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit der Behörde (siehe unten: zuständige Stelle) unter vollständiger Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen in deutscher Sprache oder deutschen Übersetzung (siehe unten: Voraussetzungen) schriftlich angezeigt worden ist und die Behörde keine Einwendungen gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen erhebt. 

Die Anzeige ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, die Besammungstätigkeit während des betreffenden Jahres wiederum vorübergehend und gelegentlich auszuüben. Die bei der erstmaligen Anzeige vorzulegenden Unterlagen müssen nicht erneut vorgelegt werden, jedoch sind wesentliche Änderungen in Bezug auf Inhalt der bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Fristen

Keine

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957: Anzeige/Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 € 14,30, Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 je Bogen € 3,90 höchstens jedoch € 21.80 je Beilage

Rechtsgrundlagen

§ 19 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 (S.TZG), LGBl. Nr. 38/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 106/2013; 
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2017 idgF

Voraussetzungen

- schriftliche Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit des Besamungstechnikers

- Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen  nachzuweisen durch: geeignete Unterlagen z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis oder entsprechender Nachweis des anderen Staates, Nachweis der begünstigten Familienangehörigkeit und des unionsrechtlichen Aufenthaltes, Aufenthaltstitel eines langfristigen aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Nachweis des Status als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter;

- Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker im Niederlassungsstaat; wenn diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat keinen reglementierten Beruf darstellt, zusätzlich die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker im Niederlassungsstaat während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens 2 Jahre;
nachzuweisen durch: Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker und der auch nicht bloß vorübergehenden Untersagung der Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat; bei fehlender Reglementierung zusätzlicher Nachweis über die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit und deren Dauer;

- Nachweis der Berufsausbildung oder -qualifikation samt einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsausbildung oder -qualifikation erworben wurde, über deren Qualifikationsniveau nach der Richtlinie 2005/36/EG.

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Zuständige Stelle

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg
Schwarzstraße 19
A-5020 Salzburg
Telefon: +43 (0) 662 870 571
E-Mail: office@lk-salzburg.at  

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

24.03.2021

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