Besamungstechniker sind (natürliche) Personen, die auch an fremden Tieren künstliche Besamungen durchführen dürfen.
Wenn die Tätigkeit als Besamungstechniker nur vorübergehend und gelegentlich – im Land Salzburg ausgeübt wird, kann dies in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit unter den erleichterten Bedingungen Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erfolgen, sofern der Besamungstechniker
-ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und
-in einem Niederlassungssaat rechtmäßig niedergelassen ist.
Begünstigte Staatsangehörige sind die Staatsangehörigen von EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstigte Familienangehörige dieser Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen, langfristige aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Flüchtlinge und subsidiäre Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österrecih Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat.
Niederlassungsstaaten sind andere EU-Mitgliedsstaaten, EWR- Vertragsstaaten, die Schweiz oder Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat.
Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit darf die Tätigkeit als Besamungstechniker im Land Salzburg erst ausgeübt werden, wenn die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit der Behörde (siehe unten: zuständige Stelle) unter vollständiger Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen in deutscher Sprache oder deutschen Übersetzung (siehe unten: Voraussetzungen) schriftlich angezeigt worden ist und die Behörde keine Einwendungen gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen erhebt.
Die Anzeige ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, die Besammungstätigkeit während des betreffenden Jahres wiederum vorübergehend und gelegentlich auszuüben. Die bei der erstmaligen Anzeige vorzulegenden Unterlagen müssen nicht erneut vorgelegt werden, jedoch sind wesentliche Änderungen in Bezug auf Inhalt der bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen der Behörde unverzüglich mitzuteilen.