Gemeinsame Voraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen:
• kein kommerzieller, finanzieller und anderer Einfluss, der das technische Urteil beeinflussen könnte
o Vergütung des eingesetzten Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen
• Bestellung einer verantwortlichen Leiterin bzw. eines verantwortlichen Leiters
• ausreichend Personal, das die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt
• Vorhandensein einer zeichnungsberechtigten Person für jedes Fachgebiet, die die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt
• Zuverlässigkeit der verantwortlichen Leiterin bzw. des verantwortlichen Leiters und der bzw. des Zeichnungsberechtigten
• Ausstattung mit allen erforderliche Räumlichkeiten und Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten, die in den beantragten Fachgebieten bzw. –bereichen vorzunehmen sind
• Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht; dieses System muss in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal zur Verfügung stehen muss
Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen:
• Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die betreffende Person in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und
o eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder
o sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, dass sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann Zusätzliche Voraussetzung für Zertifizierungsstellen:
• Zeichnungsberechtigte von Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die betreffende Person in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und
o eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder
o sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, dass sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann
• internationale Anerkennungsfähigkeit von Zertifikaten
• ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit durch organisatorische Vorkehrungen
• Lenkungsgremium zur Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle sowie zur Aufsicht über die Geschäftspolitik und die Gebarung
• Verfahren zur Behandlung von Beschwerden