Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und im Inland niedergelassene Gesellschaften, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR erbringen oder sich dort niederlassen wollen, benötigen dazu eine EWR-Bescheinigung.
Diese Bescheinigung dient zur Vorlage bei der Behörde anderer EWR-Vertragsstaaten und bescheinigt
Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen sich die EWR-Bescheinigung im jeweiligen Heimatstaat ausstellen lassen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Für den Antrag, die Beilagen und die Bescheinigung fallen keine Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes an.
§ 373h Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Der Antrag auf eine EWR-Bescheinigung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.
Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Die Bezirkshauptmannschaft
In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg, siehe Detailinformation
Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.
Formular an die Bezirkshauptmannschaft
Formular an den Magistrat Salzburg
In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg