Seilbahnen - Änderung - naturschutzbehördliche Bewilligung

Allgemeine Information

Das Salzburger Naturschutzgesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Eingriffe in die Natur unterliegen einer Bewilligungspflicht durch die Naturschutzbehörde gemäß § 25 Salzburger Naturschutzgesetz. Soweit die Verwirklichung eines Vorhabens nach den jeweiligen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes in Betracht kommt, muss bei Planung und Durchführung von Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist, müssen unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.

Fristen

Bescheiderlassung nach spätestens sechs Monaten ab Einlangen des Antrags gem. § 73 Abs. 1 AVG.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 lit. e bis h NSchG idgF

Voraussetzungen

  • Raumordnungsrechtliche Widmung oder Nachweis der Auflage eines Flächenwidmungsplan- Entwurfs in der zuständigen Gemeinde nach § 48 Abs. 1 lit. g sowie Abs. 3 NSchG;
  • Schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular an die Bezirkshauptmannschaft

Formular an den Magistrat Salzburg

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Letzte Aktualisierung

29.03.2021

Zum Seitenanfang top