Veranstaltungsstätte - Genehmigung

Allgemeine Information

Alle im Land Salzburg öffentlichen, allgemein zugänglichen, dem Vergnügen und der Erbauung der Teilnehmer bestimmten Darbietungen und Einrichtungen unterliegen den Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Veranstaltungen dürfen nur in solchen Veranstaltungsstätten abgehalten werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung von der Behörde nach den angeführten Bestimmungen genehmigt sind.

Fristen

Rechtzeitige Einbringung des Antrages auf Genehmigung

Rechtsgrundlagen

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100/1997 idgF;
Veranstaltungsstätten-Verordnung, LGBl Nr 10/2001 idgF

Voraussetzungen

Die Genehmigung ist vom Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte unter Vorlage der Pläne und sonstigen Unterlagen zu beantragen, die für die Beurteilung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die nach den vorstehenden Bestimmungen zu wahrenden öffentlichen Interessen erforderlich sind.

Veranstaltungsstätten dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbarer Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Soweit nicht ohnedies baurechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, muss für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung Sorge getragen sein und haben für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer an der Veranstaltung Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte vorhanden zu sein.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular an die Bezirkshauptmannschaft

Formular an den Magistrat Salzburg

Zur Gemeinde

Zuständige Stelle

Für Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde in der die Veranstaltung abgehalten wird, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständig.

Für alle übrigen Veranstaltungen ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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