Veranstaltungen im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen - Bewilligung

Allgemeine Information

Alle im Land Salzburg öffentlichen, allgemein zugänglichen, dem Vergnügen und der Erbauung der Teilnehmer*innen bestimmten Darbietungen und Einrichtungen unterliegen den Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Als Veranstaltungen im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen gelten Schausteller, Zirkusse, Wanderbühnen, etc.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu beinhalten:

  • Genaue Bezeichnung der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers
  • Natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und – ort, Staatsangehörigkeit
  • Gesellschaften, Vereine: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung (Ort, Straße, Hausnummer)
  • Bei gleichzeitiger Bestellung eines(r) veranstaltungsrechtlichen Verantwortlichen (Geschäftsführer*in): Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit

Fristen

Bewilligungen für Veranstaltungen im Umherziehen werden auf bestimmte Zeit erteilt. Sie dürfen bei erstmaliger Bewilligung die Dauer von zwei Jahre nicht überschreiten, daran anschließende Bewilligungen können für die Dauer von jeweils höchstens 10 Jahren erteilt werden.

Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird.

Kosten

Landesverwaltungsabgabe: 100 €

Rechtsgrundlagen

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100/1997 in der geltenden Fassung
Veranstaltungsstätten-Verordnung, LGBl Nr 10/2001 in der geltenden Fassung

Voraussetzungen

• Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
• Kein Gewerbeausschlussgrund
• EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit oder entsprechender Aufenthaltstitel

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Gewerbe
Referat 5/04 - Betriebanlagen
Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5010 Salzburg
E-mail: gewerbe@salzburg.gv.at
Telefon: +43 (0) 662 8042-3454

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

17.02.2021

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