Berufsqualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können in Österreich anerkannt werden, um den für die Ausübung von reglementierten Gewerben erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen. Kommt für das jeweilige Gewerbe das Anerkennungsverfahren nicht in Frage, so sind die Behörden nach §§ 373d und 373e GewO 1994 verpflichtet, individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (sogenannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren).
Die Gleichhaltung von im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikationen wird auf Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes ausgesprochen. Dieser berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.