Leichenhalle (Leichenkammer) - Genehmigung zur Errichtung

Allgemeine Information

Die Errichtung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedarf einer sanitätsbehördlichen Genehmigung.

Fristen

Keine

Rechtsgrundlagen

§ 17 Abs 4 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84/1986, idgF

Voraussetzungen

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen. Zur Errichtung und Erhaltung einer Leichenhalle (Leichenkammer) ist die Rechtsperson verpflichtet, die den Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage errichtet oder verwaltet.

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 9/01 Gesundheitsrecht
Telefonnummer: 0662/8042-2407
E-mail: gesundheitsrecht@salzburg.gv.at
- hinsichtlich einer Leichenhalle in der Stadt Salzburg

Bezirksverwaltungsbehörde
- hinsichtlich der übrigen Leichenhallen

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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