Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Zweigstellen müssen von Amts wegen in das von der Behörde zu führende Register eingetragen werden. Bei Schließung einer Zweigstelle muss diese aus dem Register gestrichen werden.
Die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle muss unverzüglich erfolgen.
§ 35 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
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Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)