Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich zu melden.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 74 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt ist.
Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 74 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfüllt oder weggefallen ist.