Eigenbestandsbesamer - Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen

Allgemeine Information

Personen, die im Land Salzburg unter den regulären Bedingungen gemäß § 18 S.TZG als Eigenbestandsbesamer tätig werden wollen, müssen der Behörde bei der Anzeige der Aufnahme ihrer Tätigkeit die erforderliche fachliche Eignung nachweisen. Der einfachste Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses über eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer, die den in § 34 Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 festgelegten Anforderungen entspricht oder in einer in der Anlage 5 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 genannten Ausbildungseinrichtung abgeschlossen worden ist.

Personen, die über kein derartiges Prüfungszeugnis, aber über andere Berufsausbildungen und -qualifikationen für den Beruf des Eigenbestandsbesamers verfügen, die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Staat (kurz: Herkunftsstaat) erworben wurden, können deren Anerkennung beantragen. Die Entscheidung über die Anerkennung und die allfällige Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt mit Bescheid auf der Grundlage des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes. 

Berufsausbildungen und -Qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern und begünstigten Staatsangehörigen in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat, erworben wurden, müssen von der Behörde anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz erfüllt sind. Begünstigte Staatsangehörige in diesem Sinne sind die Staatsangehörigen von EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstigte Familienangehörige dieser Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen; langfristig in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat. In anderen Staaten (kurz: Drittstaaten) erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen können von der Behörde nach den Bestimmungen des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes als gleichwertig anerkannt werden. 

Werden die Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise anerkannt, gilt die Person ebenfalls als fachlich geeignet; wenn in der Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, allerdings nur, wenn diese auch erfüllt worden sind.

Fristen

Keine

Kosten

Landesverwaltungsabgabe gemäß TP 1 der Anlage zur Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 € 27,90;
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für Antrag/Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 € 14,30; für Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 je Bogen € 3,90, höchstens jedoch € 21,80 je Beilage.

Rechtsgrundlagen

§ 20 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 (S.TZG), LGBl. Nr. 38/2009 idgF
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG), LGBL. Nr. 35/2017 idgF

Voraussetzungen

  • Eine bestimmte Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Begünstigte Personen (österreichische Staatsbürger und begünstigte Staatsangehörige), haben jedoch einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der geltend gemachte Status als begünstigte Person ist jedoch zu belegen, zB durch
    - Staatsbürgerschaftsnachweis oder dem entsprechenden Nachweis eines anderen Staates;
    - Nachweis der begünstigten Familienangehörigkeit zu einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz und Nachweis für dessen Staatsangehörigkeit; Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich;
    - Aufenthaltstitel eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen;
    - Status als Flüchtling oder subsidiär Schutzbedürftiger;
  • von einer zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsausbildung oder -qualifikation (Herkunftsstaat) ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise für den Beruf des Eigenbestandsbesamers die im Herkunftsstaat zur Aufnahme dieses Berufes berechtigten und im Wesentlichen den in § 34 Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 festgelegten Anforderungen entsprechen; ist im Herkunftsstaat die Ausübung des Berufes nicht reglementiert (d.h. nicht an Qualifikationen gebunden), muss der/die Antragsteller/in den Beruf des Eigenbestandsbesamers im Herkunftsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens durch zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt haben.
    Nachzuweisen durch: Vorlage der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise samt einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über deren Qualifikationsniveau nach der Richtlinie 2005/36/EG; erforderlichenfalls Nachweise über Art und Dauer der erworbenen Berufserfahrung.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 - Lebensgrundlagen und Energie
Referat 4/01 - Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei 
Fanny-von-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Telefon: +43 (0) 662 8042 3494

E-Mail: agrarrecht@salzburg.gv.at  

 

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

24.03.2021

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