Personen, die im Land Salzburg unter den regulären Bedingungen gemäß § 18 S.TZG als Eigenbestandsbesamer tätig werden wollen, müssen der Behörde bei der Anzeige der Aufnahme ihrer Tätigkeit die erforderliche fachliche Eignung nachweisen. Der einfachste Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses über eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer, die den in § 34 Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 festgelegten Anforderungen entspricht oder in einer in der Anlage 5 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 genannten Ausbildungseinrichtung abgeschlossen worden ist.
Personen, die über kein derartiges Prüfungszeugnis, aber über andere Berufsausbildungen und -qualifikationen für den Beruf des Eigenbestandsbesamers verfügen, die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Staat (kurz: Herkunftsstaat) erworben wurden, können deren Anerkennung beantragen. Die Entscheidung über die Anerkennung und die allfällige Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt mit Bescheid auf der Grundlage des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.
Berufsausbildungen und -Qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern und begünstigten Staatsangehörigen in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat, erworben wurden, müssen von der Behörde anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz erfüllt sind. Begünstigte Staatsangehörige in diesem Sinne sind die Staatsangehörigen von EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstigte Familienangehörige dieser Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen; langfristig in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat. In anderen Staaten (kurz: Drittstaaten) erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen können von der Behörde nach den Bestimmungen des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes als gleichwertig anerkannt werden.
Werden die Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise anerkannt, gilt die Person ebenfalls als fachlich geeignet; wenn in der Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, allerdings nur, wenn diese auch erfüllt worden sind.