Bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bereits genehmigten Anlagen zur Behandlung von Abfällen müssen der zuständigen Stelle nur angezeigt werden.
Dies betrifft folgende Fälle:
- Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik
- Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten
- Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen
- Sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt haben können
- Unterbrechung des Betriebs
- Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität
- Auflassung der Behandlungsanlage bzw. eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie bzw. eines Teilbereichs der Deponie
- Sonstige Änderungen, die nach den im Genehmigungsverfahren mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind
ACHTUNG
Eine Anzeige genügt aber nicht, wenn eine Genehmigungspflicht für die Änderung vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine wesentliche Änderung einer ortfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage vorgenommen werden soll. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.