Die Projektwerberin/der Projektwerber muss sicherstellen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) von fachlich kompetenten Personen erstellt wird. Um den Untersuchungsaufwand abzustufen, sind die Angaben in der UVE, gemessen an den Umweltauswirkungen, in "prioritär" und "nicht prioritär" zu gliedern. Projektunterlagen, die nach Auffassung der Projektwerberin/des Projektwerbers Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen. Daten, die für ein spezifisches Vorhaben nicht relevant oder nicht verfügbar sind, müssen nicht vorgelegt werden (z.B. Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle, soweit nicht fachlich erforderlich).
Im Hinblick auf eine effiziente Verfahrensführung ist ein möglichst frühzeitiger Kontakt zwischen Projektwerberinnen/Projektwerbern und Behördenseite zur Festlegung des Untersuchungsrahmens (Scoping) zweckmäßig. Das Scoping kann entweder als formelles Vorverfahren oder im Rahmen des Investorenservice durchgeführt werden und soll unnötige Unterlagen vermeiden und eine Konzentration auf die wesentlichen Umweltauswirkungen ermöglichen.
Die Genehmigungsunterlagen sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die zuständige Stelle kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung festlegen.