Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ergeben sich aus § 40c Abs 3 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG 1999:
§ 40c (1) Die Regelzonenführer haben den eingesetzten Bilanzgruppen-koordinator der Behörde namhaft zu machen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 nachzuweisen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist der eingesetzte Bilanzgruppenkoordinator allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen namhaft zu machen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die Behörde mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde das Einvernehmen mit den Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(2) Das gemäß Abs 1 der Behörde namhaft gemachte Unternehmen ist berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben (Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen), wenn innerhalb von sechs Monaten ab Namhaftmachung kein Feststellungsbescheid erlassen worden ist und innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art 15 Abs 7 B VG gestellt hat.
(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung von bzw mit elektrischer Energie wahrnehmen. Darüber hinaus muss das Vorliegen folgender Voraussetzungen sichergestellt sein:
1. Das Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen vermag die ihm gemäß Abs 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen. Eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden.
2. Die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen halten, genügen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen.
3. Bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens liegt ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994 vor.
4. Der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens ist auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen. Die fachliche Eignung eines Vorstandes ist gegeben, wenn dieser in ausreichendem Maß über theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung verfügt. Die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird.
5. Mindestens ein Vorstand hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich.
6. Kein Vorstand übt einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens aus, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen.
7. Der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens liegt im Inland und seine Ausstattung entspricht den auf Grund seiner Aufgaben zu stellenden Anforderungen.
8. Das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem genügt den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems.
9. Die Neutralität, Unabhängigkeit und Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern ist gewährleistet.