Die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen.
Die Verlegung des Sitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Kammer der Ziviltechnerinnen/Ziviltechniker anzuzeigen.
§ 13 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt