Land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule - Betrieb

Fristen

Die beabsichtigte Führung einer land- und forstwirtschaftlichen Privatschule ist durch den Schulerhalter mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Landesregierung als Schulbehörde anzuzeigen. Nach dem Einlangen der ordnungsgemäß erstatteten Anzeige überprüft die Schulbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung einer land- und forstwirtschaftlichen Privatschule erfüllt werden. Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 38 bis 41 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 57/1976, idgF

Voraussetzungen

Eine private Berufs- oder Fachschule zu führen, ist/sind berechtigt:

  • jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verlässlich ist;
  • jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat und deren vertretungsbefugte Organe die im voranstehenden Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen;
  • Personen, die Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder als juristische Personen ihren Sitz (Hauptverwaltung, Hauptniederlassung) in einem solchen Staat haben, und österreichischen Staatsbürgern bzw. juristischen Personen mit Sitz im Inland durch besondere staatsvertragliche Regelungen gleichgestellte Personen.

Darüber hinaus können Personen, die eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, oder juristische Personen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet oder deren vertretungsbefugte Organe eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zur Führung einer Privatschule zugelassen werden, wenn sie bzw. ihre vertretungsgefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verlässlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind.

Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen. Leiter und Lehrer müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Angehörigkeit zu einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder Gleichstellung durch besondere staatsvertragliche Regelungen und Besitz für die Tätigkeit ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache; die Schulbehörde hat Nachsicht von diesem Erfordernis zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist;
  • Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht;
  • Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart; für Lehrer hat die Schulbehörde Nachsicht von diesem Erfordernis zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist;
  • Schulerhalter, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters. Der Schulerhalter muss über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule, sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen und über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Formular

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie
Referat 4/08 – Ländliche Entwicklung und Bildung
Fanny-von-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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