Besamungstechniker-Tätigkeit im Land Salzburg

Allgemeine Information

Besamungstechniker sind (natürliche) Personen, die auch an fremden Tieren künstliche Besamungen durchführen dürfen.

Die Tätigkeit als Besamungstechniker darf im Land Salzburg erst ausgeübt werden, nachdem die Aufnahme der Tätigkeit der Behörde (siehe unten: zuständige Stelle) unter Vorlage der vorgeschriebenen Nachweise (siehe unten: Voraussetzungen) schriftlich angezeigt worden ist.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen.

Wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt ist oder nachträglich wegfällt, hat die Behörde das Tätigwerden im Land Salzburg mit Bescheid zu untersagen.

Erforderliche Unterlagen

Fachliche Eignung nachzuweisen durch:

  • ein Prüfungszeugnis über eine Ausbildung, die die in §33 S.TZVO festgelegten Anforderungen erfüllt, und weitere Nachweise, die dies belegen (zB Unterlagen über Inhalt und Dauer der Ausbildung, etc.), oder
  • ein Prüfungszeugnis über eine Ausbildung zum Besamungstechniker in einer in der Anlage 4 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 genannten Ausbildungsrichtung oder
  • einen Bescheid der Landesregierung über die Anerkennung von anderen Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen auf Grund des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes und bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen einen Nachweis über deren Erfüllung.

Zuverlässigkeit nachzuweisen durch:

  • eine schriftliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand vorliegt, und
  • eine Strafregisterbescheinigung bei österreichischen Staatsbürgern bzw. bei Staatsbürgern eines anderen Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaates bzw.
  • einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden Nachweis oder
  • eine eidesstattliche Erklärung, wenn ein solcher Nachweis dort nicht ausgestellt wird, oder
  • eine feierliche Erklärung vor der zuständigen Stelle, wenn eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgesehen ist.
  • Keiner dieser Nachweise darf älter als drei Monate sein.

Fristen

Keine

Kosten

Landesverwaltungsabgabe gemäß TP33 der Anlage zur Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012: € 136
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957: Anzeige/Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 € 14,30, Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 je Bogen € 3,90, höchstens jedoch € 21,80 je Beilage

Rechtsgrundlagen

§ 18 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 (S.TZG), LGBl. Nr. 38/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 106/2013;
§33 und Anlage 4 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 (S.TZVO), LGBl. Nr. 41/2010

Voraussetzungen

  • schriftliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift des Besamungstechnikers
  • fachliche Eignung für die Tätigkeit als Besamungstechniker für die jeweilige Tierart
  • Zuverlässigkeit (keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen Tierquälerei oder wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften und nicht mehr als eine verwaltungs-behördliche Bestrafung wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre)

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Zuständige Stelle

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg
Schwarzstraße 19
A-5020 Salzburg
Telefon: +43 (0) 662 870 571
E-Mail: office@lk-salzburg.at  

 

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

24.03.2021

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