Tätigkeiten mit Strahlenquellen benötigen eine Bewilligung gemäß Strahlenschutzgesetz (StrSchG). Gemäß § 3 Z 73 StrSchG ist "Tätigkeit" definiert als "eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird".
Auch Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausüben, unterliegen der Bewilligungs- oder Meldepflicht gemäß StrSchG, sofern keine Ausnahmebestimmung gemäß Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) zutrifft.
Abhängig von Art und Gefährdungspotential der beabsichtigten Tätigkeit sieht das Strahlenschutzrecht unterschiedliche Bewilligungsverfahren vor:
- Zweistufiges Bewilligungsverfahren: Sind bereits bei der Errichtung von Anlagen bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen notwendig, kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung (§§ 15, 16, 17 StrSchG). Dabei wird zunächst eine Errichtungsbewilligung und als zweite Stufe eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit erteilt.
- Einstufiges Bewilligungsverfahren gemäß §§ 15, 17 StrSchG
Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt gilt Folgendes: Sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind, kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Behördenverfahren abgehandelt werden (§ 9 AllgStrSchV).
Hinweis
Es ist mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde im Voraus abzuklären, ob im konkreten Fall ein gemeinsames Behördenverfahren möglich ist.
Jede Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ist ebenfalls bewilligungspflichtig (§ 18 StrSchG). Ein solcher Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzubringen. Der Verfahrensablauf ist ähnlich einer Erstbewilligung.
Eine zentrale Voraussetzung für eine Bewilligung gemäß §§ 15 bis 17 StrSchG) ist Strahlenschutzfachwissen im Unternehmen. Dazu muss vom Unternehmen eine "Strahlenschutzbeauftragte"/ein "Strahlenschutzbeauftragter" gegenüber der Behörde benannt werden. Diese Person muss – neben der entsprechenden schulischen Vorbildung – eine Strahlenschutzausbildung durch eine behördlich ermächtigte Ausbildungsstelle erhalten haben. Die zentralen Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten/des Strahlenschutzbeauftragten sind in § 64 Abs 1 StrSchG festgelegt. Wichtig dabei ist, dass gegenüber der Strahlenschutzbehörde die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Strahlenschutzrechts ist.
Einen Spezialfall stellt die Genehmigung gemäß § 77 StrSchG für Unternehmen dar, deren Arbeitskräfte Arbeiten als sogenannte "externe Arbeitskräfte" ausführen. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitskräfte nicht im eigenen Betrieb, sondern in anderen Unternehmen Arbeiten in Kontroll- oder Überwachungsbereichen ausführen und als strahlenexponierte Arbeitskräfte einzustufen sind. In solchen Fällen sind beide Unternehmen verantwortlich für den Schutz der Arbeitskräfte. Es gelten Zusatzregelungen wie beispielsweise das Führen eines Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die im Ausland arbeiten (§ 81 StrSchG und § 118 AllgStrSchV).
Darüber hinaus gibt es noch im Rahmen der Bauartzulassung den Sonderfall der Zulassung eines bestimmten Gerätetyps, der in größerer Stückzahl eingesetzt wird. Besitzt ein Gerät eine solche Bauartzulassung, entfällt für das Unternehmen, das ein solches Gerät verwenden möchte, die Bewilligungspflicht gemäß §§ 15 bis 17 StrSchG. Es bestehen allerdings Meldepflichten an die zuständige Strahlenschutzbehörde, beispielsweise bevor das Gerät erstmals eingesetzt wird (§ 35 Abs 4 StrSchG sowie § 25 AllgStrSchV).
Hinweis
Die Bewilligungsbehörde überprüft gemäß § 61 StrSchG die bewilligte Tätigkeit. Dabei werden die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften (das StrSchG sowie die AllgStrSchV) und die Inhalte der Bescheide kontrolliert. Das vorgeschriebene Intervall hängt von der Art der Tätigkeit ab.