Privatkindergarten - Errichtung

Allgemeine Information

Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt dient.

Rechtsträger können sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis und Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers oder dessen vertretungsbefugter Personen
  • Strafregisterbescheinigung sowie Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge oder ein vergleichbarer Nachweis in Bezug auf den Rechtsträger oder dessen vertretungsbefugte Personen (nicht älter als drei Monate)
  • Auszug aus dem Firmenbuch, wenn die institutionelle Einrichtung von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft betrieben wird
  • Finanzkonzept zum Nachweis des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung
  • Betriebskonzept (Raumkonzept, Organisationskonzept, pädagogisches Grundkonzept)

Fristen

Die Errichtung eines Kindergartens ist der Landesregierung mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände anzuzeigen. Ab Vorliegen der vollständigen Anzeige hat die Landesregierung binnen 2 Monaten die Errichtung des Kindergartens zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 57/2019, idgF

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 2: Kultur. Bildung, Gesellschaft und Sport
Referat 2/01: Elementarbildung und Kinderbetreuung

Vor Antragstellung werden ein ausführliches Informationsgespräch und eine Objektbesichtigung vor Ort dringend empfohlen (telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich).

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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