Ankündigungsanlagen-Ortsbildschutz-Bewilligung

Allgemeine Information

Die Errichtung und nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen geeignet sind (Plakatwände, Litfaßsäulen, Sammelhinweisständer udgl.) sind bewilligungspflichtig - unabhängig davon, ob die Werbung auf privatem Grund (zB dem eigenen Haus bzw. Grundstück) angebracht oder errichtet werden soll oder auf öffentlichem Grund.

Fristen

Keine

Rechtsgrundlagen

§§ 6, 15 Abs. 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 74/1999 in der geltenden Fassung

Voraussetzungen

Zur Beantragung der Bewilligung ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigungsanlage (oder Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder Teilen davon für solche Zwecke) unmittelbar veranlasst.

Das Ansuchen hat zu enthalten:
Pläne mit Beschreibung der beabsichtigten Ankündigung: Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material, Dauer der Ankündigung.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch verunstaltet wird. (Verfahren, Sachverständigengutachten…) Wenn dadurch das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird, ist die Anbringung von der Behörde zu versagen.
Zur Sicherung dieses Erfordernisses kann die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden.

Dauer der Berechtigung: für die begehrte Zeitdauer, höchstens 5 Jahre Verlängerungsmöglichkeit – Ansuchen

Zuständige Stelle

Gemeinden

In der Stadt Salzburg: der Magistrat Salzburg

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

24.03.2021

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