Schutzhütte - Nationalpark Hohe Tauern - Bewilligung in der Kernzone

Allgemeine Information

Ermittlungsverfahren. Einholung eines naturschutzrechtlichen Gutachtens, allfälliger weiterer Sachverständigengutachten, schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers, Einbeziehung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft.

Fristen

Bescheiderlassung nach spätestens sechs Monaten ab Einlangen des Antrags gemäß § 73 Abs. 1 AVG.

Rechtsgrundlagen

Bewilligungsansuchen nach § 5 Abs. 3 Z 4 Nationalparkgesetz

Zum Formular

Dieses Formular wird direkt in der zuständigen Behörde einlangen, es wird nicht im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners gesendet.

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat Nationalparkeverwaltung Hohe Tauern
Gerlosstraße 18, 5730 Mittersill

Tel.: 06562/40849, Fax: 06562/4084940

e-Mail: nationalpark@salzburg.gv.at

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

29.03.2021

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