Wenn die/der Berufsberechtigte der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich erklärt, dass sie/er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbstständig in einer WT-Kanzlei ausüben wird, so ist sie/er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung befreit.