Die Voraussetzungen für den Betrieb eines Verteilernetzes ergeben sich aus § 12 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG 1999:
§ 12 (1) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber
1. als juristische Person
a) seinen Sitz, seine Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirt¬schaftsraum hat;
b) für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer oder Pächter (§ 15) bestellt hat; und
c) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist;
2. als natürliche Person
a) eigenberechtigt ist;
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines unter Z 1 lit a fallenden Staates ist;
c) seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen unter Z 1 lit a fallenden Staat hat; und
d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist.
(2) Der Konzessionswerber, Pächter oder Geschäftsführer muss die fachliche Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker (§ 94 Z 16 GewO 1994) aufweisen.
(3) Die Konzession setzt weiter voraus, dass
1. erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten sowie eine ausreichende, sichere und kostengünstige Verteilung der elektrischen Energie im Konzessionsgebiet zu gewährleisten;
2. die dem Elektrizitätsunternehmen zu Grunde liegenden Vorhaben und dazu erforderlichen Anlagen grundsätzlich zur Verwirklichung geeignet erscheinen, insbesondere nicht im unvereinbaren Widerspruch zu den Interessen der Raumplanung und des Natur- und des Umweltschutzes stehen und eine sichere Betriebsführung erwarten lassen;
3. die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Stromversorgung (Verteilung, Anschlusspflicht und Versorgungssicherheit) nicht beeinträchtigt werden;
4. für das vorgesehene Verteilungsgebiet keine Konzession nach den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht;
5. erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber seinen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommt.
(4) Sind am Netz eines Verteilernetzbetreibers mehr als 100.000 Kunden angeschlossen, muss der Konzessionswerber, wenn er zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen. Eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für elektrische Energie, Erdgas und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen ist zulässig.
(5) Zur Sicherstellung der im Abs 4 geforderten Unabhängigkeit ist es insbesondere erforderlich,
1. dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erzeugung und Versorgung von bzw mit elektrischer Energie zuständig sind;
2. dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;
3. dass für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeübt wird;
4. dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben.
(6) Abs 5 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern im Sinn des Abs 4 müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.