Für die Aufnahme jeder tierärztlichen Tätigkeit ist die Eintragung in die Tierärzteliste und der Erhalt des gleichzeitig mit der Eintragung ausgestellten Tierärzteausweises Voraussetzung.
Dem Antrag sind ein
Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten.
Bei der Ausstellung des Tierärzteausweises fallen Kosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Tierärztekammer an.
§ 6 Tierärztegesetz
Ein eigener Antrag auf Ausstellung des Tierärzteausweises ist nicht erforderlich, da dieser gleichzeitig mit der Eintragung in die Tierärzteliste erfolgt. Eine Ausnahme dazu bildet der Antrag auf Ausstellung eines Duplikats.
Zuständig für das Verfahren ist die Österreichische Tierärztekammer (→ ÖTK).